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Wohnen

Mietkaution – was ist erlaubt?

19.10.2022 - Es ist üblich, dass der Mieter beim Vermieter eine Mietkaution als Sicherheit hinterlegt. Doch welche gesetzlichen Regeln gelten hierbei? Wir stellen Ihnen kuriose Gerichtsurteile zur Mietkaution vor.

Lesedauer: 4 Minuten

Mietrecht

Kuriose Gerichtsurteile zur Mietkaution

Wenn aus 800 DM fast 115.000 € werden

Im Jahr 1960 hinterlegte ein Ehepaar eine Mietkaution in Höhe von 800 DM. Die Wohnungsgesellschaft legte dieses Geld in Aktien an und hätte den Wert nach Beendigung des Mietverhältnisses auszahlen sollen. Alternativ wurde im Mietvertrag jedoch auch geregelt, dass anstelle der Aktien der Betrag von 800 DM ausgezahlt werden kann. Als das Mietverhältnis im Jahr 2018 endete, berief sich der Vermieter auf genau diese Regelung und wollte 409,03 € Mietkaution zurückzahlen – anstatt dem Wert der angelegten Aktien von fast 115.000 €. Das Amtsgericht Köln entschied jedoch, dass dieses Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft unwirksam ist und dass die 115.000 € ausgezahlt werden müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Urt. v. 19.07.2022., AZ: 203 C 199/21)

Stehpinkeln erlaubt – Mietkaution muss ausgezahlt werden

Ein Vermieter wollte 1.900 € der 3.000 € hohen Mietkaution einbehalten, da der Marmorboden im Bad durch Urinspritzer abgestumpft war. Ein Fachmann bestätigt, dass der Marmorboden tatsächlich dadurch beschädigt wurde. Das AG Düsseldorf hat dennoch entschieden, dass der Vermieter kein Recht hat, die Kosten der anstehenden Reparatur von der Kaution abzuziehen. Im Stehen pinkeln gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und die Urteilsbegründung sagt: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet.“ Der Vermieter hätte den Mieter daher im Vorhinein auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen. (Urt. v. 20.01.2015, Az. 42 c 10583/14)

Sterben in Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Im Oktober 2018 verstarb der Mieter einer Berliner Wohnung. Daraufhin ließ die Vermieterin die Wohnung reinigen und ein neues Laminat verlegen. Da dies über 3.000 € kostete, weigerte sich die Vermieterin die Mietkaution in Höhe von 2.000 € an die Erben auszuzahlen. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied jedoch, dass die Erben Anspruch auf die Auszahlung der Kaution haben. Das Sterben in der Mietwohnung und auch die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Somit hat die Vermieterin keine Ansprüche aus dem Mietvertrag, die sie mit der Kaution gegenrechnen könne. (Urt. v. 24.11.2020, AZ. 15 C 59/29)

Mängel im Rückgabeprotokoll – kein „Schuldeingeständnis“ des Mieters

Nach Beendigung des Mietverhältnisses wurde im Jahr 2019 bei der Wohnungsrückgabe ein Übergabeprotokoll mit vorhandenen Mängeln angefertigt. Daraufhin weigerte sich der Vermieter die Mietkaution in Höhe von 800 € auszuzahlen, er müsse schließlich die entstandenen Mängel beheben. Der Mieter bestand jedoch darauf, dass das Übergabeprotokoll ausschließlich eine Beschreibung des Wohnungszustands war. Er erkannte nicht an, dass die Mängel auch während seiner Mietzeit entstanden sind und forderte somit eine Auszahlung seiner Kaution. Dem gab das Amtsgericht Stuttgart Recht. Auch das Landgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung. Der Vermieter hat die Beschädigung durch den Mieter nicht nachweisen können und somit muss er dem Mieter die Kaution auszahlen. (Landgericht Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.12.2021, - 4 S 150/21)

Dübellöcher und Latexfarben müssen beseitigt werden

Nach Ende des Mietverhältnisses stellte ein Vermieter im September 2017 fest, dass die Wohnung 126 Dübellöcher an den Wänden hatte und zudem einige Wände mit kräftigen Latexfarben gestrichen waren. Der Vermieter verlangte von den Mietern nach Auszug die Beseitigung von beidem. Diese weigerten sich jedoch, sodass der Vermieter einen Maler beauftragte und die dabei entstandenen Kosten von der Mietkaution abzog. Daraufhin reichten die Mieter Klage ein, welche jedoch abgewiesen wurde. Da die Mieter trotz Aufforderung und Fristsetzung die Latexfarben und Dübellöcher nicht entfernt hatten, haben sie sich schadenersatzpflichtig gemacht. (LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020 - 9 S 18/20)

Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter treten häufig auf. Damit Sie für Ihr Recht eintreten können ohne dabei auf die Kosten schauen zu müssen, bieten wir für beide Seiten eine Rechtsschutzversicherung an:

Alternative zur Mietkaution

Eine Mietkaution darf bis zu drei Monatsmieten betragen. Wichtig ist, dass in der Regel zur Berechnung nur die Kaltmiete, also die monatliche Miete ohne Betriebskosten, genutzt werden darf (§551 Nr. 1 BGB). Abhängig von der Wohnung kann dies natürlich teuer werden. Alternativ können Sie eine Mietkautionsversicherung abschließen. Damit zahlen Sie einen jährlichen Beitrag und der Versicherer übernimmt die Bürgschaft gegenüber Ihrem Vermieter. Im Bürgschaftsfall zahlt der Versicherer die vereinbarte Bürgschaftssumme ganz oder teilweise an den Vermieter aus. Im Anschluss müssen die den Auszahlungsbetrag an den Versicherer zurückzahlen.

Die Autorin: Katharina Schmidl

Katharina Schmidl arbeitet seit 2021 bei der Württembergischen Versicherung als Content Marketing Managerin. Ihre Leidenschaft für Content hat sie während ihres Studiums der Kommunikationswissenschaften entdeckt und seitdem in verschiedenen Positionen in Marketing und Kommunikation eingesetzt.

Wer dachte, dass Mietrecht staubtrocken ist, ändert jetzt vielleicht seine Meinung.

Katharina Schmidl Autorin Württembergische Blog

Katharina Schmidl

Redakteurin württgemacht Blog

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