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Steuern & private Rentenversicherung: Was ist wichtig

Mit einer privaten Altersvorsorge können Sie Ihre gesetzliche Rente aufbessern. Doch was ist dabei steuerlich zu beachten? Wir zeigen Ihnen, ob Sie Ihre Beiträge steuerlich geltend machen können und wie die Besteuerung im Rentenalter aussieht.

Lesedauer: 5 Minuten

  • Mann sitzt vor einem Laptop und berechnet etwas auf einem Taschenrechner

Rentenbesteuerung der Privatrente

Was Sie über die Besteuerung der privaten Rentenversicherung wissen sollten

Möchten Sie sich als Rentner noch Gedanken über Ihre Rentenbesteuerung machen? Wahrscheinlich nicht. Informieren Sie sich daher rechtzeitig, was bei der privaten Altersvorsorge und deren Besteuerung zu beachten ist.

Das Wichtigste auf dieser Seite:

Rentenlücke schließenDie Rentenversicherung in der SteuererklärungRentenversicherung mit KapitalwahlrechtHäufige Fragen

Mit der Privatrente die Rentenlücke schließen

Die private Altersvorsorge für die spätere Rente wird immer wichtiger. Natürlich erhalten Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, später auch eine gesetzliche Rente. Doch die Höhe ist für viele Rentner später nicht ausreichend, wenn sie ihren Lebensstandard auch bis ins hohe Alter beibehalten wollen. Eine private Rentenversicherung ist eine von mehreren Möglichkeiten, um für den Lebensabend vorzusorgen und die Rentenlücke zu schließen. Ob eine solche Altersvorsorge für Sie sinnvoll ist, erfahren Sie in unserem Artikel: Ist die private Rentenversicherung sinnvoll oder nicht?

Auch Riester-Renten oder Rürup-Renten (BasisRenten) sind eine Form der privaten Altersvorsorge. Diese werden steuerlich jedoch anders behandelt. Daher fokussieren wir uns in diesem Artikel auf private Rentenversicherungen ohne staatliche Förderung.
Bei der Württembergischen Lebensversicherung sind dies zum Beispiel:

Die private Rentenversicherung & die Steuererklärung

Bevor man überhaupt an die Auszahlung und die Versteuerung einer Rente denken kann, muss man Beiträge leisten. Doch wie verhält es sich hier mit den Steuern? Können Sie die Beiträge zur privaten Rentenversicherung steuerlich geltend machen (umgangssprachlich: steuerlich absetzen)? Und falls ja, wo trage ich es bei der Steuererklärung ein?

Diese Fragen stellen sich viele Deutsche. Immerhin können einige Vorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel die Basisbeiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung, im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auch Ihre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung können Sie angeben. Da stellt sich logischerweise die Frage, ob man das nicht auch mit seinen Beiträgen für die private Rente machen kann?

Nein, das Einkommensteuerrecht sieht das nicht vor. Beiträge, die Sie in eine private Rentenversicherung - mit und ohne Kapitalwahlrecht, klassisch oder fondsgebunden - eingezahlt haben, können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Steuerliche Vorteile bei weiteren Durchführungswegen

Anders schaut es bei Beiträgen in eine Rürup-Rente (BasisRente) aus. Ihre Beiträge zur Rürup-Rente können Sie – zusammen mit Beiträgen in die gesetzliche Rente, in berufsständische Versorgungskassen und landwirtschaftliche Alterskassen – im Rahmen Ihrer Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ergibt sich der Steuervorteil für Arbeitnehmer über die sogenannte Entgeltumwandlung. Darauf haben Arbeitnehmer Anspruch. Dabei wird ein Teil des Bruttogehalts nicht versteuert und ausgezahlt, sondern in eine betriebliche Altersversorgung investiert. Die Beiträge sind bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei. Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht – ist die Auszahlung steuerpflichtig?

Wer seinen verdienten Ruhestand erreicht hat, möchte sich am liebsten keine Gedanken mehr über Geld oder die Rentenbesteuerung machen. Damit dies gelingt, ist es wichtig zu wissen, welche steuerlichen Belastungen in der Rentenphase auf Sie zukommen.

Wurde Ihre Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vor 2005 abgeschlossen und haben Sie Ihre Beiträge laufend bezahlt, dann sind der Zinserträge bei Kapitalauszahlung unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.

Besteuerung der privaten Rentenversicherung bei monatlicher Auszahlung (Rente)

Ab Renteneintritt wird Ihnen monatlich eine sogenannte Leibrente ausgezahlt. Zwar muss die monatliche Rente besteuert werden, jedoch ist nur die Höhe des Ertragsanteils der Rente steuerpflichtig.

Ihr Steuervorteil bei der Privatrente

Was genau bedeutet das? Der Ertragsanteil hängt vom Renteneintrittsalter ab – je jünger Sie bei Renteneintritt sind, desto höher fällt Ihr Ertragsanteil aus. Auf diesen Ertragsanteil kann für Sie als Rentenberechtigter Einkommensteuer anfallen.

Beginn der Rente mit... Ertragsanteil in Prozent

55 Jahren

26 %

56 Jahren

26 %

57 Jahren

25 %

58 Jahren

24 %

59 Jahren

23 %

60 Jahren

22 %

61 Jahren

22 %

62 Jahren

21 %

63 Jahren

20 %

64 Jahren

19 %

65 Jahren

18 %

66 Jahren

18 %

67 Jahren

17 %

68 Jahren

16 %

69 Jahren

15 %

70 Jahren

15 %

Beispielrechnung private Rente mit monatlicher Auszahlung:

Sie beziehen mit 60 Jahren Rente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag und erhalten ab da Ihre monatliche Auszahlung von 300 €. Im Jahr ergibt das eine Gesamtrente von 3.600 €. Von diesem Betrag sind 22 % in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig. Das ergibt 792 €. Diese 792 € sind zu Ihrem restlichen zu versteuernden Einkommen nach Abzug eines Freibetrags zu addieren. Darauf ist ggf. nach weiteren Abzügen Einkommensteuer zu bezahlen. Würden Sie die gleiche Rente erst mit 70 Jahren beziehen, würde Ihr Ertragsanteil 15 % ausmachen. Das wären im Jahr 540 €, die zu Ihrem versteuernden Einkommen dazukommen.

Besteuerung der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei Einmalauszahlung

Bei einigen Anbietern gibt es die Option, sich die Rentenversicherung zu Rentenbeginn auf einen Schlag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Seit 2005 ist der Unterschiedsbetrag, d. h. auf die Differenz zwischen Ihren eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Kapitalleistung, steuerpflichtig. Es gibt zwei Optionen für die Versteuerung bei einer Einmalzahlung, beide bringen im Vergleich zur monatlichen Rente folgende Besteuerung mit sich:

Halbeinkünfteverfahren

In vielen Fällen findet das sogenannte Halbeinkünfteverfahren Anwendung. Das bedeutet, dass 50 % des Ertrags steuerfrei sind und die anderen 50 % mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern sind. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Sie haben zum Renteneintritt mindestens das 62. Lebensjahr abgeschlossen (bei Verträgen vor 2012 das 60. Lebensjahr).
  • Die Versicherung ist über mindestens zwölf Jahre gelaufen.

Rechenbeispiel private Rente bei Einmalzahlung:

Sie haben im Laufe der Zeit 30.000 € in Ihre private Rentenversicherung eingezahlt. Zum Renteneintritt steht Ihnen nun eine Einmalzahlung von 38.000 € zu. Daraus ergibt sich ein Ertrag (Differenz) von 8.000 €, welchen Sie zur Hälfte versteuern müssen. Diese 4.000 € unterliegen Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz.

Pauschale Abgeltungssteuer

Können Sie die oben genannten Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren nicht erfüllen, so unterliegt der Ertrag Ihrer Kapitalzahlung vollständig einer pauschalen Abgeltungssteuer von 25 %. Im oben gerechneten Beispiel, müssten Sie also Ihren Ertrag von 8.000 € mit 25 % versteuern (plus Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer).

Häufige Fragen

Fragen zur privaten Rente & Steuern

  • Haben Sie Ihre Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vor 2005 abgeschlossen? Dann müssen Sie in der Regel keine Steuern auf den auszuzahlenden Betrag zahlen. Ihre Versicherung wurde nach 2005 abgeschlossen? Dann muss der Betrag, den Sie bei Aufkündigung Ihres Vertrags erhalten, versteuert werden. Dabei gelten die gleichen Regeln, die auch bei einer üblichen Einmalzahlung Anwendung finden.

  • Ein Wechsel Ihrer Versicherung ist nur mit einer Kündigung Ihres alten Vertrags und dem Neuabschluss eines neuen Vertrags möglich. Sie müssen demnach die gleichen Aspekte berücksichtigen, die auch bei einer Kündigung zu beachten sind (siehe vorherige Frage).

  • Als Rentner müssen Sie eine Steuererklärung einreichen, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2024 für Alleinstehende bei 11.604 € pro Jahr, für verheiratete Paare bei 23.208 € (Stand Januar 2024).

  • Der Rentenfreibetrag ist der Teil Ihrer gesetzlichen Rente, Ihrer Basisrente, Ihrer landwirtschaftlichen Alterskasse oder Ihres berufsständischen Versorgungswerks den Sie nicht besteuern müssen. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Bei Renteneintritt im Jahr 2021 lag der Rentenfreibetrag beispielsweise bei 19 %. Das heißt wiederum, dass 81 % Ihrer Rente steuerpflichtig sind – falls der Wert über dem Grundfreibetrag liegt. Der Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenbezugsjahr festbeschrieben und wird jedes Jahr von Ihrer Jahresrente abgezogen.

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