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Die Arbeitsunfähigkeit kann in Frage gestellt werden
02.12.2024 - Bescheinigt eine Ärztin oder Arzt die Arbeitsunfähigkeit, hat das einen hohen Beweiswert. Dieser kann laut Bundesarbeitsgericht trotzdem „erschüttert“ werden.
Lesedauer: 4 Minuten
Jeder weiß, was der hellgelbe Zettel bedeutet: Arbeitsunfähigkeit. Wer krank oder verletzt ist und seiner Arbeit deshalb fernbleiben muss, braucht eine AU-Bescheinigung als Nachweis seiner Krankheit oder Verletzung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von Ärztin oder Arzt ausgestellt und enthält, neben dem Namen des Patienten, auch die Diagnose und die ärztlich beschiedene Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Im Volksmund gerne Attest genannt – obwohl nicht deckungsgleich – genießt die AU-Bescheinigung großes gesellschaftliches Vertrauen. Arbeitgeber verlangen AU-Bescheinigungen in der Regel ab dem dritten Tag der krankheitsbedingen Abwesenheit, wobei dies jeder Betrieb individuell festlegen darf.
Dieses große Vertrauen kann, urteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG), allerdings zumindest teilweise „erschüttert“ werden. Das Urteil fiel in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter just bis zum Ende seiner Kündigungsfrist krankgeschrieben wurde und schon einen Tag danach kerngesund eine neue Stelle antrat.
Der Fall ist ein wenig komplex, da sich die Ereignisse zeitlich überschneiden. Wir fassen jedoch möglichst sinnvoll zusammen:
Der Fall ging durch zwei Instanzen, bis sich das BAG damit auseinandersetzte. Dieses gab dem Arbeitgeber im Urteil vom 13. Dezember 2023, 5 AZR 137/23 teilweise recht.
Begründung: Diese seien passgenau verlängert worden und stimmten exakt mit der Dauer der Kündigungsfrist überein.
Zudem habe der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen. Den Arbeitnehmer treffe somit die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Das BAG hat den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Das BAG-Urteil bedeutet nicht, dass jede AU-Bescheinigung von nun an anzuzweifeln ist. Genau draufzuschauen ist aus betrieblicher Sicht allerdings erlaubt und in besonders dreisten Fällen auch sinnvoll.
Aus Perspektive der Mitarbeiter gesehen, gilt: Mit dem Vertrauen in die AU-Bescheinigung zu spielen öffnet Tür und Tor für Kritiker, die hinter jeder krankheitsbedingten Auszeit ein „Blaumachen“ durch den Mitarbeiter wittern.
#württgemacht Tipp: Um bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber gerüstet zu sein, hilft ein Arbeits- und Berufsrechtsschutz.
Johannes Traub arbeitet seit Juni 2019 bei der Württembergischen Versicherung und kümmert sich um alles, was sich Content nennen darf. Mit seiner Erfahrung in den Bereichen Gesundheitsmanagement, Marketing sowie im Journalismus sorgt er dafür, dass die Inhalte der Württembergischen so viel klare Kante zeigen wie ihr Slogan.
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