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Elternunterhalt: Neues BGH-Urteil zum Selbstbehalt
19.03.2025 - Pflegekosten können schnell zur finanziellen Belastung werden. Ein Bundesgerichtshof(BGH)-Urteil hebt den Selbstbehalt beim Elternunterhalt auf 2.650 € an und schafft mehr Klarheit, wann und wie viel Kinder für pflegebedürftige Eltern zahlen müssen.
Lesedauer: 4 Minuten
Stellen Sie sich vor, Ihre Eltern werden pflegebedürftig. Plötzlich stehen Sie nicht nur vor emotionalen Herausforderungen, sondern auch vor der Frage: Wie können Sie sicherstellen, dass Ihre Mutter oder Ihr Vater in den besten Händen ist, ohne dass Sie selbst in finanzielle Bedrängnis geraten? Die Sorge, die eigenen Eltern gut versorgt zu wissen, ist etwas, das viele von uns beschäftigt – vor allem, wenn die Pflegekosten explodieren.
Wer im Alter ins Pflegeheim muss, muss immer tiefer in die Tasche greifen: Der Verband der Ersatzkassen (VDEK) veröffentlichte zum Jahresbeginn 2025 Zahlen zur finanziellen Belastung von Pflegebedürftigen:
Pflegebedürftige müssen die Kosten für das Pflegeheim selbst tragen, soweit sie dazu in der Lage sind. Dazu müssen gegebenenfalls auch das angesparte Vermögen und die eigene Immobilie herangezogen werden. Ist das eigene Geld und das des Ehegatten oder der Ehegattin nicht ausreichend – ein Schonvermögen ausgenommen – springt zunächst das Sozialamt ein. Es kann jedoch sein, dass das Amt das Geld von den Kindern einfordert.
Reicht das Vermögen der Pflegebedürftigen nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim zu zahlen, zahlt zunächst das Sozialamt. Bei einem hohen Einkommen kann das Sozialamt die Kosten jedoch von den Kindern zurückfordern. Denn: Kinder sind bis zu einem gewissen Grad verpflichtet, für die Pflege ihrer Eltern aufzukommen – das ist der sogenannte Elternunterhalt. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII) wurde 2019 beschlossen, dass Kinder ab einem Jahresbrutto-Einkommen von mehr als 100.000 € Elternunterhalt leisten müssen, sollten die Eltern pflegebedürftig sein. Diese Regelung gilt auch für Eltern, die zum Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.
Zum Jahresbrutto-Einkommen von 100.000 € zählen alle Einkünfte wie:
Immobilien oder Wertpapiere bleiben unberücksichtigt. Allerdings kann bei selbstgenutztem Wohneigentum die eingesparte Miete als Einkommen angerechnet werden.
Kinder sind gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht genug Geld haben, um selbst für sich zu sorgen. Der Sozialhilfeträger prüft die Unterhaltsansprüche und fordert diese bei den Kindern ein. Das gilt nur für die eigenen Eltern, nicht für Schwiegereltern.
Ist Ihr Jahresbruttoeinkommen höher als 100.000 €, dann kann das Sozialamt verlangen, dass Sie einen Teil der Pflegekosten übernehmen. Die Höhe des Elternunterhalts können Sie wie folgt berechnen:
1) Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen
Ermitteln Sie zunächst Ihr Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs, bei Selbstständigen der letzten drei bis fünf Jahre. Davon können Sie folgende Kosten abziehen:
Nicht abziehen können Sie Rundfunkgebühren, Beiträge für Hausratsversicherungen und Haftpflichtversicherungen sowie Mietkosten bis 580 €, da diese Posten bereits im Selbstbehalt enthalten sind.
2) Selbstbehalt abziehen
Von dem bereinigten Nettoeinkommen können Sie Ihren Selbstbehalt abziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2024 entschieden, dass ein Mindestselbstbehalt von 2.650 € angemessen ist (BGH, 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24). Im Einzelfall kann auch ein Selbstbehalt von bis zu 70 % mehr als angemessen gelten – das wären dann bis zu 4.500 €.
3) Elternunterhalt berechnen
Wenn Sie nun das bereinigte Nettoeinkommen um den Selbstbehalt verringert haben, bleibt ein Betrag übrig, von dem Sie maximal die Hälfte für den Elternunterhalt aufbringen müssen.
Annika verdient im Jahr 144.000 € brutto, das ist ein Bruttomonatsgehalt von 12.000 €. Nach Abzug der zulässigen Kosten kommt Annika damit auf ein bereinigtes Nettoeinkommen von 6.000 €. Hiervon wird der Selbstbehalt in Höhe von 2.650 € abgezogen und von der übrigbleibenden Differenz von 3.350 € muss sie maximal die Hälfte an Elternunterhalt zahlen. Das ergibt maximal 1.675 € monatlich.
Übrigens: Haben mehrere Kinder ein Einkommen von über 100.000 € brutto jährlich, haften alle Kinder anteilig. Verdient nur ein Kind mehr als 100.000 €, muss es den Anteil der Geschwister nicht mittragen, sondern zahlt nur den eigenen Anteil.
Können Kinder trotz ihres hohen Einkommens von mehr als 100.000 € den Elternunterhalt nicht zahlen, müssen sie auf ihr Vermögen zurückgreifen. Davon ausgenommen ist ein Schonvermögen.
In besonderen Härtefällen müssen Kinder nicht für den Elternunterhalt aufkommen. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch. Das zeigen auch einige Gerichtsurteile aus den vergangenen Jahren:
Wenn Kinder vermeiden möchten, später für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen zu müssen, lohnt es sich, frühzeitig an private Vorsorgemöglichkeiten zu denken. Eine Möglichkeit ist eine private Pflegezusatzversicherung, die im Pflegefall die hohen Eigenanteile abfedert. Auch eine private Altersvorsorge über eine Rentenversicherung wie die Genius Vorsorge kann sinnvoll sein, damit Eltern im Alter finanziell unabhängig bleiben und gar nicht erst Sozialhilfe benötigen. So sorgen Eltern und Kinder gemeinsam vor.
Katharina Schmidl arbeitet seit 2021 bei der Württembergischen Versicherung als Content Marketing Managerin. Ihre Leidenschaft für Content hat sie während ihres Studiums der Kommunikationswissenschaften entdeckt und seitdem in verschiedenen Positionen in Marketing und Kommunikation eingesetzt.
Pflege im Alter: Ein wichtiges Thema - das viele gerne ignorieren würden, aber nicht ignorieren sollten.
Katharina Schmidl
Redakteurin württgemacht BlogDas haben andere gelesen
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