Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Was das BRSG für Ihren Betrieb bedeutet

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das Gesetz bringt viele Änderungen aber auch Pflichten mit sich. Als Partner des Mittelstands erläutern wir Ihnen, was Sie tun müssen und wie Sie profitieren können.

Teammeeting

Zusammenfassung - BRSG 2018. Das hat sich geändert

  • Erhöhung des Förderrahmens von 4 % auf 8 %

    • Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages von 4 % auf 8 % der BBG GRV West für Beiträge in Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG.

    Vereinfachung der Dotierung bei Ausscheiden

    • Für ausscheidende Mitarbeiter kann ein einmaliger Beitrag - steuerfrei - in eine bAV investiert werden.

    Geringverdiener-Förderung

    • Arbeitgeber können für zusätzliche Beiträge eine Lohnsteuerminderung i.H.v. 30 % des gezahlten Arbeitgeberbeitrags erhalten*.
    • Dies gilt ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem mtl. Einkommen von bis zu 2.575 EUR.

    Verbesserungen Riester

    • Die Grundzulage wird von 154 EUR auf 175 EUR erhöht.
    • Die nachteilige Regelung (Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anwartschafts- und Leistungsphase) für den bAV-Riester gegenüber dem privaten Riester entfällt.

    Das Sozialpartnermodell

    • Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen reine Beitragszusagen vereinbaren.
    • Leistungen dürfen nicht garantiert werden.

    Nachzahlmöglichkeit

    • Für Kalenderjahre ohne Entgeltbezug können Beiträge nachgezahlt werden.
    • Pro Kalenderjahr ohne Entgeltbezug (maximal 10 Jahre) können bis zu 8% der BBG GRV West nachgezahlt werden.

    Freibetrag bei der Grundsicherung

    • Für Leistungen aus geförderten Produkten gibt es im Rentenalter einen Freibetrag bei der Grundsicherung.
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

    • Verbindlicher Arbeitgeberzuschuss für alle Neuverträge i.H.v. 15%, soweit eine Sozialversicherungsersparnis gegeben ist.
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

    • Verbindlicher Arbeitgeberzuschuss zusätzlich für alle bereits bestehenden Verträge i.H.v. 15%, soweit eine Sozialversicherungsersparnis gegeben ist.

Die Regelungen im Detail

Die wichtigste Neuregelung - Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss

Sofern der Mitarbeiter Teile seines Bruttogehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umwandelt (Entgeltumwandlung), spart der Arbeitgeber seinen Anteil an Sozialversicherung (ca. 20 % des Beitrags) ein.

Vor dem 01.01.2018Ab dem 01.01.2018Ab dem 01.01.2019Ab dem 01.01.2022

Bislang war es dem Arbeitgeber freigestellt, ob er seine Ersparnis voll oder teilweise weitergibt.

Inkrafttreten BRSG

Neu ab 2019 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Verträge seine Sozialversicherungsersparnis (maximal jedoch 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages) mitzugeben.

Neu ab 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für alle bestehenden Verträge seine Sozialversicherungs­ersparnis (maximal jedoch 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages) mitzugeben.

Unsere Empfehlungen - Das sollten Sie bereits jetzt tun

  • Ein pauschaler Arbeitgeberzuschuss ist schlank, sicher und kostenarm.

    • Sie vermeiden aufwandsintensive Berechnungen, die fortwährend neu bei Gehaltsänderungen oder Änderungen der Beitragssätze in den Sozialversicherungszweigen durchgeführt werden müssten.
    • Sie vermeiden fehlerhafte Berechnungen oder vergessene Anpassungen in den Berechnungen.
    • Sie vermeiden Beitragsschwankungen und damit verbundene kontinuierliche Anpassungen im Versicherungsprodukt.
  • Zahlen Sie bereits einen freiwilligen Arbeitgeberzuschuss oder Beitrag?

    • Lassen Sie diese Regelungen dringend von uns überprüfen. Nur bei rechtzeitiger und korrekter Ausgestaltung kann dieser Zuschuss auf den gesetzlichen Pflichtzuschuss angerechnet werden.

    Sofern Ihr bisheriger Zuschuss nicht sämtlichen Anforderungen an den Pflichtzuschuss entspricht, müssen Sie diesen zusätzlich bezahlen.

Weitere Neuregelungen seit dem 01.01.2018

  • Steuerfreie Einzahlungen bis zu 604 EUR* im Monat

    • Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden staatlich gefördert.
    • Bisher: Für den gängigsten Weg – die Direktversicherung – waren bislang 4 % der BBG, (2017: 254 EUR) zuzüglich 150 EUR monatlich steuerfrei.
    • Neu: Seit 2018 sind insgesamt Beiträge bis 8 % der BBG steuerfrei (dies sind 604 EUR* monatlich). Beiträge für alte Direktversicherungen nach § 40b werden hiervon abgezogen.

    Sozialversicherungsfreie Einzahlungen bis 302 EUR* im Monat

    • Weiterhin konstant bei 4 % der BBG bleibt der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für Einzahlungen in eine Direktversicherung.
    • Auch der gesetzliche Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung ist begrenzt auf 4 % der BBG.

    *Stand 2024

  • Ihr verbessertes Abschiedsgeschenk bei Arbeitgeberwechsel

    • Statt einer zu versteuernden Abfindungszahlung, bei der ein Großteil ans Finanzamt fließt, können Sie Ihrem ausscheidenden Arbeitnehmer auch eine steuerfreie Einmalzahlung in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag zukommen lassen.
    • Bisher: Die Berechnung des maximalen steuerfreien Beitrags war sehr komplex.
    • Neu: Die Berechnung wird deutlich vereinfacht. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Beiträge an Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, steuerfrei. Dabei werden maximal 10 Kalenderjahre berücksichtigt (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG neue Fassung) (Stand 2024: max. 36.240 EUR)
    Regelungen auf einen Blick(PDF 37 kB)
  • Nutzen Sie die Geringverdiener-Förderung als besonderes Geschenk für Niedriglöhner.

    Bisher konnten Sie arbeitgeberfinanzierte Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung als Betriebsausgaben absetzen.

    Jetzt neu erhalten Sie zusätzlich dazu für Beiträge bis 80 EUR monatlich für Mitarbeiter, die nicht mehr als 2.575 EUR monatlich verdienen, 30 % Ihres Beitrags zurück. D.h. 30 % zahlt komplett der Staat und die restlichen 70 % können Sie als Betriebsausgaben absetzen.

    Unsere Empfehlung: Nutzen Sie die zusätzliche Förderung für Ihre gering verdienenden Mitarbeiter aus und bieten Sie ihnen eine arbeitgeberfinanzierte bAV an. Wir bieten hierfür passende Lösungen.

  • Verbesserungen von Riester-bAV-Verträgen.

    • Bislang waren Riester-Verträge über den Arbeitgeber wenig attraktiv, da die staatliche Förderung gering war. Außerdem waren die Beiträge sowie die späteren Leistungen sozialversicherungspflichtig. Folglich wurde Riester-bAV kaum genutzt.
    • Neu ab 2018:
      • Die Riestergrundzulage (jährlicher Zuschuss vom Staat) wurde von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.
      • Die späteren Leistungen sind sozialversicherungsfrei.
    • Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Mitarbeiter/innen von der verbesserten Riester-Förderung profitieren. Wir bieten attraktive Konditionen für Mitarbeiter-Kollektive.
  • Ein spezieller Baustein des BRSG ist das in Tarifverträgen regelbare Sozialpartnermodell, welches auf seine Erfinderin Andrea Nahles zurückgeht und deshalb auch umgangssprachlich Nahles-Rente genannt wird.

    Das Sozialpartnermodell für besondere Konstellationen

    Bislang waren betriebliche Altersvorsorgeverträge für den Arbeitnehmer „bombensicher.“ Zu seinem Rentenbeginn konnte er – je nach seiner Lebenssituation - zwischen einer lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalzahlung wählen, und diese waren von Beginn an garantiert. Die Versicherungen stehen für ihre versprochenen Leistungen ein. Sofern die Versicherer zahlungsunfähig würden, steht eine Auffanggesellschaft für insolvente Lebensversicherer ein und sofern auch diese nicht zahlen können, haftet der Arbeitgeber für eventuell entstehende Lücken.

    Neu seit 2018 kann der Arbeitgeber auch ein Modell abseits davon wählen. Dieses neue Modell enthält keinerlei Sicherungen für den Arbeitnehmer mehr. Außerdem muss der Arbeitnehmer eine lebenslange Rente akzeptieren – die Höhe kann schwanken. Die Kapitaloption zum Rentenbeginn fällt weg.

    Wer kann dieses neue Modell abschließen?

    • Dieses Spezialmodell kann nur zwischen Tarifvertragsparteien (Sozialpartnern), also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vereinbart werden.
    • Entsprechende Versorgungsmodelle müssen hierfür noch gegründet werden.

    Gegenüberstellung der beiden Systeme

    • Bestehendes bAV-System
      • Garantierte Leistungen
      • Renten- und/oder Kapitalleistungen
      • Theoretische Durchgriffshaftung des Arbeitgebers
      • 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss aus SV-Ersparnis
      • Keine zusätzlichen Beiträge/Gebühren für den Arbeitgeber
      • Opting out möglich
      • Außerhalb von Tarifverträgen regelbar
    • Neues Sozialpartnerprogramm
      • Keine garantierten Leistungen
      • Rentenleistungen
      • Keine Haftung des Arbeitgebers
      • 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss aus SV-Ersparnis
      • Zusätzliche Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers können vereinbart werden
      • Opting out möglich
      • Ausschließlich über Tarifvertrag regelbar

    Unsere Empfehlung: Bleiben Sie – auch wenn Sie tarifgebunden sind – zum Wohle Ihrer Arbeitnehmer im bestehenden bAV-System. Für tiefergehende Fragen wenden Sie sich an unsere Berater.

  • Aufgrund von z.B. Elternzeit ausgebliebene Beitragszahlungen können unkompliziert nachgeholt werden.

    Regelungen auf einen Blick(PDF 37 kB)
  • Ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter macht die bAV auch für Geringverdiener attraktiv.

    • Bislang wurde zum Rentenbeginn die Leistung der betrieblichen Altersversorgung auf eine eventuelle Grundsicherung angerechnet.
    • Sofern die Renteneinkünfte des Arbeitnehmers also unter der Grundsicherung lagen, stockte der Staat auf das Grundsicherungsniveau auf. Sofern der Arbeitnehmer auch mit seiner bAV noch unterhalb des Grundsicherungsniveau blieb, stockte der Staat auf das Grundsicherungsniveau auf.
    • Neu seit 2018: 100 EUR zzgl. 30 Prozent des übersteigenden Betrages, jedoch maximal 281,50 EUR (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; Betrag für 2024) bleiben anrechnungsfrei.

Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Auswirkungen für Arbeitgeber

    • Das Gesetz bringt viele neue Möglichkeiten, aber auch einzelne Verpflichtungen für Sie als Arbeitgeber mit.
    • Bestehende Versorgungssysteme müssen überprüft und an die Gegebenheiten des neuen Gesetztes angepasst werden.
    • Wir zeigen Ihnen, wie Sie von den Gesetzesänderungen profitieren können.
  • Auswirkungen für Arbeitnehmer

    • Auch für den Arbeitnehmer bringt das neue Gesetz viele Verbesserungen mit sich.
    • Jeder Arbeitnehmer kann davon profitieren. Wir zeigen Ihnen wie!

Service. Das tun wir für Sie.

  • Informationspflicht

    Haben Sie Ihre Mitarbeiter über deren Rechte bzgl. betrieblicher Altersvorsorge informiert?

    Wir übernehmen dies gerne und organisieren auf Wunsch Informationsveranstaltungen und individuelle Beratungstermine.

  • Haftung

    Entspricht Ihre derzeitige Versorgung den aktuellen Anforderungen der Gesetzgebung?

    Wir überprüfen kostenlos Ihre bestehende Versorgung.

    Haben Sie bereits eine Versorgungsordnung?

    Unsere Juristen erstellen für Sie, individuell auf Ihr Unternehmen abgestellt, eine Versorgungsordnung bzw. bringen Ihre bereits bestehende Versorgungsordnung auf den neuesten Stand.

  • Rechtssicherheit

    Unterstützen Sie bereits Ihre Mitarbeiter durch zusätzliche Beiträge?

    Wir überprüfen für Sie, ob diese auf den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss angerechnet werden können.

  • Arbeitgebernutzen

    Möchten Sie die komplizierten Regelungen des BRSG zu Ihrem Vorteil nutzen?

    Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung

    Sind auch Sie vom Fachkräftemangel betroffen?

    Die verbesserte bAV kann hier eine Lösung sein, um neue Mitarbeiter zu gewinnen und Bestehende langfristig zu binden. Wir beraten Sie gerne.

Mehr Services

Direkt zu unseren Kontaktmöglichkeiten

Häufige Fragen

Fragen und Antworten zum Betriebs­renten­stärkungs­gesetz

Sie haben Fragen, die Ihnen auf der Zunge brennen? Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Kunden. Sollte Ihre Frage nicht beantwortet werden, wenden Sie sich an Ihren Berater vor Ort.

  • Gerade kleine und mittelständische Firmen verfügen in der Regel nicht über entsprechende fachliche Stellen, die die Chancen und Risiken für die Unternehmen beurteilen können. Auch der Steuerberater wird in vielen Fällen die genauen Details dieser Betriebsrentenreform nicht kennen. Umso wichtiger ist es, dass Sie hier so schnell wie mögliche eine sachkundige und individuelle Beratung erhalten. Gerne besprechen wir Ihren konkreten Handlungsbedarf auch mit Ihrem zuständigen Steuerberater.

  • Aller Voraussicht nach wird die bisherige bAV mit all ihren neuen Verbesserungen das dominierende bAV-System bleiben. Das sogenannte Sozialpartnermodell, welches ohnehin nur zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften abgeschlossen werden kann, steckt noch in den Kinderschuhen. Gerne prüfen wir individuell für Sie, ob das Sozialpartnermodell für Sie in Frage kommt und welche Vor- und Nachteile damit für Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitnehmer verbunden sind.

  • Eine betriebliche Altersversorgung kann gerade in Zeiten von Fachkräftemangel als wichtigste betriebliche Zusatzleistung neben dem Gehalt darüber entscheiden, ob Mitarbeiter gehalten bzw. für das Unternehmen gewonnen werden können. Wir zeigen Ihnen gerne, wie Sie die verbesserte staatliche Förderung gezielt einsetzen können, um mit wenig eigenem Aufwand Großes zu bewirken.

  • Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt einschneidende Änderungen mit sich. Durch die verbesserte staatliche Förderung können bislang eher unrentablere Versorgungssituationen plötzlich alternativen Ansparformen weit überlegen sein, wodurch ein Neuabschluss lohnenswert wird. Die Gesetzesänderungen zielen aber ebenso auf bereits bestehende Verträge, die ggf. angepasst werden müssen. Lassen Sie sich daher baldmöglichst durch uns beraten.

  • Auch Unternehmerversorgungen und Versorgungen für mitarbeitende Familienangehörige werden zukünftig attraktiver. Informieren Sie sich bei uns.

  • Arbeitnehmer erhalten zahlreiche neue Anreize, die eine bAV attraktiv machen. Diese Änderungen greifen für neue wie auch für bereits bestehende bAV-Verträge – die ggf. geändert werden müssen - und werden zur Folge haben, dass die bAV noch stärker als zuvor nachgefragt wird. Sie sollten daher mit einem klug durchdachten Konzept vorbereitet sein.

  • Egal, ob es in Ihrem Unternehmen bereits eine bAV gibt oder nicht – die Betriebsrentenreform betrifft jeden und beinhaltet unterschiedlichste Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Im Gegensatz zu größeren Firmen verfügen kleine und mittelständische Firmen aber nicht über eine Personal- und Rechtsabteilung, die die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf das Unternehmen analysiert und gezielt anwendet. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Die Württembergische steht Ihnen für eine kostenfreie Rundum-Beratung gerne zur Verfügung.

  • Der Gesetzgeber möchte die betriebliche Altersversorgung weiter stärken, indem er sowohl größere wie auch kleine und mittlere Einkommen stärker fördert und eine verpflichtende finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers vorsieht. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber in anderen Punkten entlastet.

  • Riester-Verträge werden in der Regel vom Arbeitnehmer privat bespart. Bei Riester-bAV fließen die Beiträge über den Arbeitgeber – mit spezifischen Vor- und Nachteilen für den Arbeitnehmer.

  • Das „Pay and forget“-Prinzip (Zahlen und Vergessen) ist ein wesentlicher Grundpfeiler des sogenannten Sozialpartnermodells. Im Sozialpartnermodell verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge an eine Versicherung abzuführen. Eine bestimmte Leistung wird nicht mehr garantiert. Der Arbeitgeber kann – sofern er die Beiträge pünktlich überweist – also den Rest „vergessen“. Weder er noch die Versicherung müssen für eine spätere Leistung einstehen. Das Risiko einer schlechten Rendite trägt stattdessen der Arbeitnehmer.

  • Beim Opting-out wird standardmäßig für jeden Arbeitnehmer eine bAV vereinbart. Möchte der Arbeitnehmer keine bAV, muss er explizit widersprechen.

  • Das Sozialpartnermodell, auch Zielrente oder Nahles-Rente genannt, ist eine zusätzliche neue Form der betrieblichen Altersversorgung, die anstatt der bisherigen konventionellen bAV abgeschlossen werden kann, mit spezifischen Vor- und Nachteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann ausschließlich zwischen Verbänden und Gewerkschaften vereinbart werden. Über diese Form abgeschlossene bAV-Verträge erhalten für die Arbeitnehmer keinerlei Garantien mehr. Außerdem entfällt die Möglichkeit, statt der lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalauszahlung zu wählen.

  • Der Gesetzgeber fördert bAV-Verträge für Arbeitnehmer, die nicht mehr als 2.575 EUR monatlich verdienen, mit zusätzlichen Anreizen für den Arbeitgeber.

  • Die Beitragszusage gilt nur im sog. Sozialpartnermodell. Die über dieses Modell abgeschlossenen Verträge erhalten keine Garantieleistungen mehr. Der Arbeitgeber sagt lediglich einen „Beitrag zu“, den er an die Versicherung überweist.