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Die vergessene, brennende Kerze oder das Nichtbeachten einer roten Fußgängerampel: Wer durch Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht, hat die bange Frage im Kopf: Zahlt mein Versicherer? In unserem Ratgeber finden Sie die Antwort.
Lesedauer: 5 Minuten
Fahrlässigkeit ist im Versicherungsdeutsch ein weit verbreiteter Begriff. Doch was genau steckt dahinter und leistet die private Haftpflichtversicherung bei grob fahrlässigem Handeln?
Das Wichtigste auf dieser Seite:
Unterscheidung und DefinitionZahlt die Haftpflicht bei grober Fahrlässigkeit?Grobe Fahrlässigkeit und andere Versicherungen Häufige FragenJemand, der die „erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ handelt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch fahrlässig (§276 BGB). Bei Versicherern wird darüber hinaus zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Dies kann im Fall der Fälle den Unterschied machen, ob ein Versicherer für einen verursachten Schaden aufkommt oder nicht.
Wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl man es hätte erwarten können, dann handelt eine Person einfach fahrlässig.
Beispiel: Sie sitzen bei Kerzenlicht bei einem romantischen Abendessen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin. Als es an der Tür klingelt, gehen Sie beide zur Tür. Der Nachbar bringt Ihnen nur kurz Ihr Paket vorbei und verschwindet dann wieder. Sie sind nach zwei Minuten wieder am Essenstisch.
Wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Grad außer Acht lässt, obwohl man es hätte erwarten können, dann handelt eine Person grob fahrlässig. Auch wenn der Schadenverursacher einfachste Überlegungen nicht anstellt, die jedermann einleuchten müssten, handelt er in der Regel grob fahrlässig.
Beispiel: Sie sitzen bei Kerzenlicht bei einem romantischen Abendessen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin. Nachdem Sie fertig gegessen haben, wollen Sie noch einen gemeinsamen Spaziergang machen. Die Kerzen brennen über eine Stunde unbeaufsichtigt in der Wohnung.
Eine Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit ist nicht immer einfach und ist abhängig von den individuellen Umständen.
Vorsätzliches Handeln unterscheidet sich zu fahrlässigem Handeln dadurch, dass ein Schaden mit Absicht herbeigeführt wurde (direkter Vorsatz). Es kann aber auch schon ausreichen, wenn der Verursacher den Eintritt eines Schadens für möglich hält und in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Vorsätzliches Handeln ist in der Regel in keiner Versicherung mitversichert. Lediglich unser erweiterter Straf-Rechtsschutz schützt Sie beim Vorwurf eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben.
Eine Privathaftpflichtversicherung schützt Sie generell bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie Dritten versehentlich zufügen. Ob Ihr Verhalten, das zu dem Schaden geführt hat, einfach oder grob fahrlässig war, spielt dabei keine Rolle. Private Haftpflichtversicherungen leisten auch bei grober Fahrlässigkeit. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden werden hingegen nicht übernommen.
Beispiel: Sie veranstalten in Ihrer Ferienwohnung ein romantisches Abendessen bei Kerzenlicht. Nach dem Essen gehen Sie gemeinsam eine Runde spazieren und vergessen die Kerzen zu löschen. Als Sie zurückkehren ist eine Kerze umgefallen und hat einen großen Brandfleck auf dem Holztisch der gemieteten Ferienwohnung hinterlassen. Glücklicherweise ist nicht mehr passiert. Der Schaden – ein sogenannter Mietsachschaden – des Holztisches beläuft sich auf 2.000 €. Ihre Privathaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten Ihres grob fahrlässigen Handelns.
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist Fahrlässigkeit nicht relevant. Sie erhalten Ihre Berufsunfähigkeitsrente, wenn Sie zu mindestens 50 % und voraussichtlich mindestens sechs Monate lang Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Ob eine Krankheit oder ein grob fahrlässig verursachter Unfall dafür verantwortlich ist, ist nicht wichtig.
In der Kfz-Versicherung spielt grobe Fahrlässigkeit in der Regel keine Rolle. Bei der Württembergischen ist grob fahrlässiges Handeln in der Teilkasko und Vollkasko in unseren Tariflinien Kompakt und Premium enthalten. Das gilt jedoch nicht bei Diebstahl, Alkohol oder Drogen.
Eine Hausratversicherung schützt Sie bei Schäden an Ihrem Hausrat, die beispielsweise durch Feuer, Leitungswasser oder Einbruchdiebstahl beschädigt werden. Eine unverschlossene Haustür oder ein offenes Fenster, das einem Dieb Zutritt zum Haus gewährt, kann grobe Fahrlässigkeit sein. Es kann durchaus sein, dass dies Ihren Versicherungsschutz gefährdet, überprüfen Sie Ihre individuellen Versicherungsbedingungen. Bei der Württembergischen ist grob fahrlässiges Handeln in den Tariflinien Komfort und Premium mitversichert.
Eine Wohngebäudeversicherung schützt Ihre Immobilie bei Gefahren wie Feuer, Sturm oder Hagel. Wenn Ihre Fenster beim Sturm geöffnet sind und dabei ein Schaden entsteht (zum Beispiel durch eintretenden Regen), kann das grob fahrlässig sein. Dies ist nicht bei allen Versicherungsanbietern abgesichert, überprüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen. Bei der Württembergischen ist grobe Fahrlässigkeit in den Tariflinien Komfort und Premium mitversichert.
Wenn Sie durch Ihr fahrlässiges Handeln einer anderen Person einen Schaden zufügen und nicht über eine private Haftpflicht abgesichert sind, dann müssen Sie den Schaden selbst bezahlen.
Missgeschicke können jedem passieren. Die entstandenen Schäden können aber sehr teuer werden. Daher ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Nein, eine Privathaftpflichtversicherung ist nicht Pflicht. Der Abschluss einer privaten Haftpflicht ist jedoch sehr sinnvoll. Warum? Die Kosten einer Haftpflicht sind relativ gering, der Schutz der Versicherung jedoch sehr umfangreich.
Ja, Sie können die Kosten Ihrer privaten Haftpflicht von der Steuer absetzen.
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Und macht jederzeit ein gutes Gefühl. Was möchten Sie wissen?
Ob Single, Paar oder Familie: Eine private Haftpflichtversicherung ist für alle sinnvoll. Wir schützen Sie vor den finanziellen Folgen kleiner und großer Missgeschicke – für die Sie sonst mit Ihrem privaten Vermögen geradestehen müssen.
Private Haftpflichtversicherung