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Gute Pflege kostet Geld. Ersparnisse werden aufgebraucht, es folgen Rechenspiele: Pflege im eigenen Haus oder im Heim? Helfen die Kinder den Eltern finanziell aus? Der Verkauf des geliebten Eigenheims ist oft der einzige Weg, die Kosten zu tragen.
Lesedauer: 10 Minuten
Unsere Lebenserwartung steigt: Dem medizinischen Fortschritt, gesunder Ernährung und leichterer Arbeit sei Dank. Leider wird nicht allen Menschen der Wunsch erfüllt, das gewonnene Alter bei guter geistiger und körperlicher Gesundheit zu verbringen. In den nüchternen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 2021) heißt das:
Gut, wenn die eigenen Kinder in der Nähe wohnen und ambulante Pflegedienste verlässlich zur Stelle sind. Pflegebedürftige möchten in vielen Fällen selbst entscheiden wo sie wohnen - und die Entscheidung fällt häufig auf die eigenen vier Wände. In den allermeisten Fällen ist der finanzielle Aufwand für die Pflege der Eltern ein gemeinsamer Kraftakt der Kinder.
Das Wichtigste auf dieser Seite:
Pflegeheim & SchonvermögenDas Vermögen schützenFinanzielle Folgen der PflegeIm Pflegefall das Haus behaltenDie private PflegezusatzversicherungHäufige FragenPflegebedürftige Personen sind in erster Linie verpflichtet, die Kosten des Heimaufenthalts selbst zu tragen, soweit sie dazu in der Lage ist. Dazu muss auch das Gesparte herangezogen werden. Reichen Rente und eigenes Vermögen nicht aus, um die Heim- oder Pflegekosten selbst zu bezahlen, springen entweder der Ehepartner, die Kinder oder der Sozialstaat ein. Wann, wer, wie einspringen muss, wird im Folgenden näher beleuchtet.
Wenn die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person und des Ehegatten nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken, kann Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege beantragt werden. Der Staat prüft, ob Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seines Ehepartners zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden können. Das Vermögen muss dann bis auf wenige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden.
Unberührt bleibt laut §90 SGB XII jedoch das sogenannte "Schonvermögen" von 10.000 €. Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Somit bleibt bei Ehepaaren ein Schonvermögen von insgesamt 20.000 € anrechnungsfrei. Sollten Kinder im Haushalt leben, kann für diese ein weiterer Freibetrag von 500 € abgezogen werden. Eine selbst genutzte Immobilie gehört ebenfalls zum Schonvermögen. Ist die Immobilie allerdings nicht mehr vom Ehepartner bewohnt, so wird sie zur Finanzierung der Heimkosten genutzt.
Ist das eigene Geld – Schonvermögen ausgenommen – aufgebraucht, springt zunächst das Sozialamt ein. Es kann jedoch sein, dass das Amt das Geld von den Kindern einfordert.
Kinder sind bis zu einem gewissen Grad verpflichtet, für die Pflege ihrer Eltern aufzukommen - der sogenannte Elternunterhalt. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde beschlossen, dass Kinder ab einem Jahresbrutto-Einkommen von mehr als 100.000 € Elternunterhalt leisten müssen, sollten die Eltern pflegebedürftig sein. Diese Regelung gilt auch für Eltern, die zum Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder verpflichtet sind.
Kinder sind gegenüber ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese nicht genug Geld haben, um selbst für sich zu sorgen. Der Sozialhilfeträger prüft die Unterhaltsansprüche und fordert diese bei den Kindern auch ein.
Pauschal: Eltern und ihre Kinder - also Personen, die miteinander verwandt sind. Im Zweifel können dies auch Großeltern und Enkel, Urgroßeltern und Urenkel sein. Brüder, Schwestern, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht unterhaltspflichtig.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht, wenn Ehegatten finanziell füreinander einstehen können. Die Folge: Zieht der Ehepartner z.B. ins Pflegeheim um, muss der zuhause wohnende Ehe-/ Lebenspartner die Heimkosten mittragen. Der Gesetzgeber vertritt hier die Meinung, dass sich Ehepartner untereinander besonders verpflichtet sind. Unterhaltszahlungen an Ehepartner werden weiterhin auch unterhalb der Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich gefordert.
Das Geld der gesetzlichen Pflegeversicherung reicht häufig nicht aus, die Pflege zuhause zu ermöglichen. Um entspannt in die Zukunft blicken zu können, empfehlen wir daher schon früh eine zusätzliche private Vorsorge mit unserer Pflegezusatzversicherung. Die schützt Ihr Einkommen, Ihre Immobilie und Sie.
Die monatlichen Kosten, die Pflegebedürftige selbst zu tragen haben, liegen im ersten Jahr im Pflegeheim bei durchschnittlich ca. 2.394 € (Stand 2023). Tendenz in jüngerer Vergangenheit: Steigend. Dann muss schnell auf Erspartes zurückgegriffen werden.
Das Haus zu verkaufen ist für viele Betroffene die ungeliebte Rettungsmaßnahme, die die Pflege über Jahre hinaus sichert. Bei häuslicher Pflege und einer Einstufung in den Pflegegrad 4 kann bereits nach zehn Jahren ein Loch von über 144.000 € im Geldbeutel klaffen. Die stationäre Pflege birgt im Pflegegrad 5 sogar ein Vermögensrisiko von ungefähr 191.800 € nach zehn Jahren.
Diesem Beispiel liegt das Kostenrisiko eines 10-jährigen Aufenthalts zugrunde, berechnet mit den Kosten eines Pflegeheims im bundesweiten Durchschnitt.
Kommt ein Elternteil in ein Pflegeheim und die Rente, bzw. das vorhandene Vermögen genügen nicht zur Deckung der Kosten, hilft nur der Gang aufs Sozialamt. Hierbei muss das vorhandene Vermögen, wozu auch Grundstücke, Immobilien usw. zählen, offengelegt werden.
Vor dem Gang auf das Sozialamt das Haus per Schenkung an Verwandte abgeben, um es nicht im Vermögen offenlegen zu müssen? Mit solchen vermeintlichen Schlupflöchern und "cleveren Tipps" von selbsternannten Finanzexperten ist größte Vorsicht geboten: Das Sozialamt prüft im Pflegefall, ob in den letzten 10 Jahren Schenkungen aus dem vorhandenen Vermögen vorgenommen wurden. Sollte dem so sein, kann das Sozialamt diese Schenkungen aufgrund der "Verarmung des Schenkers" zurückfordern. Das schließt auch Grundstücke, Häuser und das Eigenheim mit ein.
Kommen Sozialträger für die Pflegekosten auf, muss das Vermögen des Betroffenen bis auf einige Ausnahmen für die Heimkosten eingesetzt werden. Unberührt bleibt lediglich ein sogenanntes "Schonvermögen" von 10.000 €. Zeichnet sich diese Situation ab, ist die Verschiebung von Vermögen sogar eine strafbare Handlung.
Ähnlich wie im Falle der Schenkung weiter oben, sofern dies in den letzten 10 Jahren erfolgt ist, kann das Sozialamt bei einer Überschreibung des Hauses eine Rückforderung veranlassen.
Ambulante Pflege im Pflegegrad 4 | Ambulante Pflege im Pflegegrad 5 | ||
---|---|---|---|
1. Jahr im Heim | Ab dem 4. Jahr im Heim | ||
Beispiele mit genäherten Werten | |||
Monatliche Pflegekosten | 2.893 € | 4.097 € | 4.097 € |
– gesetzliche Leistungen | - 1.693 € | - 2.047 € | - 2.597 € |
= monatliche Versorgungslücke | 1.200 € | 2.050 € | 1.500 € |
Jährliche Versorgungslücke | 14.400 € | 21.600 € | 18.000 € |
Vermögensrisiko nach 10 Jahren | = 144.000 € | = 191.800 € | = 191.800 € |
Gute Fürsorge, im Pflegeheim oder in der eigenen Immobilie, hat ihren Preis - auch wenn die gesetzlichen Leistungen 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II erhöht wurden. Im Januar 2024 wurden die Leistungen für Heimbewohner durch einen neuen Zuschuss nochmals erhöht. Dennoch bleiben die Kosten hoch - und diese müssen Sie mit Ihrer Rente, dem Erbe Ihrer Kinder und Ihren Ersparnissen finanziell schließen. Am Ende der Kette steht eine bittere Entscheidung: Das Haus wird verkauft, um die eigene Pflege zu finanzieren und den Kindern nicht zur Last zu fallen.
Sie haben es selbst in der Hand: Um auch im Alter sorglos in Ihren eigenen vier Wänden leben zu können, empfehlen wir Ihnen eine private Pflegezusatzversicherung mit unserem Pflegemonatsgeld. Damit können Sie schon für einen geringen Beitrag unbeschwert in die Zukunft blicken - von jetzt an ein Leben lang.
Wer beispielsweise schon mit 30 Jahren die richtige Pflegevorsorge trifft, zahlt bis zum Ende seines 85. Lebensjahres insgesamt weniger als ein einjähriger Aufenthalt im Pflegeheim kosten würde. Gerade junge Immobilienbesitzer profitieren davon. Jetzt in die Vorsorge einstiegen spart bares Geld und schützt die eigene Immobilie!
Ihre individuelle Lebenssituation ist das Maß der Dinge und macht eine pauschale Antwort auf diese Frage beinahe unmöglich. Wir bei der Württembergischen glauben an das persönliche Gespräch von Mensch zu Mensch – fair, kompetent und verlässlich. Frisch ins erste eigene Haus eingezogen? Sind die Kinder schon flügge? Der richtige Moment, sich mit der persönlichen Vorsorge zu beschäftigen ist immer jetzt. Es lohnt sich auch, die eigenen Angehörigen auf ihre Vorsorge anzusprechen. Oft wird ein Elternteil plötzlich zum Pflegefall und die Kinder erhalten sich mit unserer Pflegezusatzversicherung ihr Erbe. Ihr persönlicher Berater ist immer in Ihrer Nähe und weiß in allen Fragen weiter.
Das eigene Haus verkaufen zu müssen, um seine Pflegekosten finanzieren zu können, ist eine bedrückende Vorstellung. Leider ist sie für viele Menschen, die sich im Alter plötzlich auf Pflege angewiesen sehen, Realität. Der Weg dorthin geht über gemeinsame finanzielle Kraftakte der Familie - das belastet selbst Kinder und Enkel. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung sorgen Sie für den Ernstfall vor. Gemeinsam mit den Geldern der gesetzlichen Rentenversicherung schaffen Sie im Pflegefall ein finanzielles Polster, das Ihre Pflege finanziert und Ihr Zuhause in Ihren Händen lässt.
Das hängt von Ihrer Familiensituation ab. Sind Sie verheiratet und beide Ehepartner leben in einem Pflegeheim, müssen Sie Ihr eigenes Einkommen für die Heimkosten verwenden.
Lebt dagegen nur ein Ehepartner im Heim, muss dem Ehepartner der daheim geblieben ist, soviel Geld übrigbleiben, dass er seinen Lebensunterhalt weiterhin davon bestreiten kann. Daher wird das gemeinsame Einkommen der Ehepartner nur eingeschränkt für die Kosten der Heimfinanzierung herangezogen. Für die Heimkosten wird dann der Teil des Einkommens verwendet, der zuhause eingespart werden kann. Übrig bleiben die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für den daheimgebliebenen Ehepartner.
Bei einem längeren Aufenthalt des Ehepartners im Heim wird mehr von dem gemeinsamen Einkommen für die Heimkosten herangezogen, wenn dies nach der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten angemessen ist. Im Einzelfall prüft das Sozialamt nun, was angemessen ist. Hierbei berücksichtigt es die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbleibenden Partners. Die gesetzlichen Regelungen geben hier den Sozialhilfeträgern einen großen Spielraum.
Eine private Pflegezusatzversicherung hilft, Ihr Vermögen im Pflegefall - auch bei Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung - zu schützen und zu schonen.
Das Sozialamt hat bei Gewährung von Sozialhilfen einen Anspruch auf Rückforderung solcher Schenkungen - hier ist also große Vorsicht geboten. Pflegebedürftige sollten die Schenkung ihrer Immobilie nicht als "rechtliches Schlupfloch" erachten, denn Sozialhilfeträger können diese von den Beschenkten zurückfordern, um für die Pflegekosten aufzukommen.
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Und macht jederzeit ein gutes Gefühl. Was möchten Sie wissen?
Es gibt Dinge, die sind nicht vorhersehbar. Und niemand weiß genau, wie es ihm im Alter gehen wird. Sichern Sie Ihre Unabhängigkeit und Ihre Selbstbestimmung mit einer Pflegezusatzversicherung ab. Das kommt auch Ihren Angehörigen zugute.
Private Pflegezusatzversicherung