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Erblasser, Erbschaft, Schenkung und Beschenkte: Wie viel kommt von Schenkungen und Erbschaft bei den Empfängern an? Das hängt von mehreren Faktoren ab: Beispielsweise der Höhe des Vermögens, Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse.1
Lesedauer: 9 Minuten
Auf Erbschaften und Geschenke erhebt der Staat dem Grundsatz nach Steuern. Deren Höhe hängen von der Steuerklasse des Beschenkten oder Erben ab sowie den Freibeträgen.
Das Wichtigste auf dieser Seite:
Das sind die FreibeträgeAuf die Höhe der Erbschaft kommt es anErbschaftssteuer bei Immobilien, Hausrat & UnternehmenFreibeträge in der SchenkungssteuerHäufige FragenDas Finanzamt bemisst die Erbschaftsteuer nach Abzug von Freibeträgen nach der Steuerklasse, die vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser - das ist die Person, die die Erbschaft hinterlässt - abhängt. Dasselbe Prinzip gilt für die Schenkungsteuer. Wesentlich für die Höhe des “persönlichen“ Freibetrags ist also, wie eng Erblasser und Erbe miteinander verwandt waren. Das Wichtigste zusammengefasst:
In unserer Tabelle zeigen wir die Steuerklassen, die dafür notwendige Verwandtschaftsbeziehung sowie den gültigen Freibetrag auf. Ersichtlich wird vor allem: Nicht verwandte Personen wie Freunde haben nur einen geringen Freibetrag.
Steuerklasse | Verwandtschaftsbeziehung | Freibetrag |
---|---|---|
I | Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
I | Kinder (eheliche, nicht eheliche, adoptierte), Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 € |
I | Enkelkinder | 200.000 € |
I | Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000 € |
II | Eltern und Großeltern (die nicht zu Steuerklasse I gehören), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 € |
III | Alle Anderen, z.B. Lebenspartner, Freunde | 20.000 € |
Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 16 Freibeträge |
Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab, also: Von der Höhe des Erbes oder der Schenkung. Die Steuersätze sind also gestaffelt. Wie beim persönlichen Freibetrag bevorzugt der Gesetzgeber nahe Verwandte bei den Steuersätzen. Sie fallen bei Ehepartnern am geringsten, bei Nicht-Verwandten am höchsten aus. Den höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 € erhalten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
So gestalten sich die Steuersätze in den drei unterschiedlichen Steuerklassen der Erbschaftsteuer.
Höhe des Erbes | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 15 Steuerklassen |
Ein Beispiel: Ein Großvater vererbt seinem Enkelkind 220.000 €. Da die Eltern des Enkelkindes noch leben, hat es einen persönlichen Freibetrag von 200.000 € und befindet sich per Verwandtschaftsgrad in der Steuerklasse I. Nach Abzug des Freibetrags beträgt der steuerpflichtige Erwerb 20.000 €: Darauf ist der Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden. Es fallen 1.400 € Erbschaftsteuer an.
Für die allermeisten Erben gehört nicht nur ein vorhandenes Barvermögen zum Nachlass. Immobilien, Hausrat und Gewerbebetriebe werden mitunter vererbt. Wie sieht es in diesen Fällen aus?
Wird eine Immobilie vererbt – also ein „Erwerb von Todes wegen“, gilt: Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.
Vorausgesetzt, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist.
Bedingung ist außerdem, dass die Immobilie zehn Jahre selbst genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 m² übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.
Für den steuerfreien Erwerb eines Familienheims zu Lebzeiten gilt: Der Erwerb durch den Ehegatten war schon bisher steuerfrei, er wurde jetzt auch auf den Lebenspartner ausgedehnt.
Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Bei der Vererbung von Hausrat unterscheidet der Gesetzgeber lediglich zwei Steuerklassen, da er Steuerklasse II und III gleich berechtigt.
Quelle: Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Der Vererbung von Gewerbebetrieben lassen sich ganze Ratgeber widmen. Kein Betrieb ist wie der andere - und die Übertragung eines Betriebes auf einen Nachfolger ist selbst ohne einen Erbfall eine aufwendige Angelegenheit.
Hier gelten besondere Regelungen: Wer einen Gewerbebetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen vererben möchte, der sollte sich frühzeitig mit einem Steuerberater zusammensetzen.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind im gleichen Gesetz geregelt, sind jedoch nicht synonym zueinander.
Unter bestimmten Umständen fällt keine Schenkungsteuer an, vor allem die Schenkung von Immobilien zwischen Ehegatten ist hier hervorzuheben. Hierbei sind jedoch Fristen einzuhalten, der beschenkte Ehepartner muss eine bestimmte Zeit lang seinen festen Wohnsitz in der Immobilie haben – kurzum: Diese Thematik lässt sich hier nicht sinnvoll aufschlüsseln. Ein Steuerberater steht Ihnen bei Fragen hierzu mit Sicherheit gerne Rede und Antwort.
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Es gibt Situationen, in denen Sie nachweisen müssen, dass Sie wirklich der Erbe eines Nachlasses sind, der Ihnen zugedacht ist. Genau dann ist ein Erbschein hilfreich - und manchmal notwendig.
Und macht jederzeit ein gutes Gefühl. Was möchten Sie wissen?
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